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Verantwortlichkeiten und Verhaltensrichtlinien des Eigentümers

Gemäß Artikel 2052 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Hundebesitzer – oder jeder, der einen Hund in seiner Obhut hat – stets für alle Schäden verantwortlich, die das Tier verursacht, auch wenn es verloren geht oder entwischt, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich um einen Zufall handelt.

Vorübergehendes Sorgerecht und Haftung

Wenn ein Hund zur Pflege oder Ausbildung einem Zwinger oder Hundetrainingszentrum anvertraut wird, verbleibt die rechtliche Verantwortung beim Besitzer, es sei denn, der Betreuer nutzt ihn aktiv und kontinuierlich.

Bei Unterrichtsstunden unter Anleitung eines Lehrers ist der Besitzer für das Verhalten seines Hundes verantwortlich, es sei denn, der Lehrer nimmt wissentlich außergewöhnliche Risiken in Kauf.

Familieneinheit

Gehört der Hund der gesamten Familie, ist der Haushaltsvorstand verantwortlich, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass ein anderes Mitglied ausschließlich über den Hund verfügt.

Prävention und Sicherheit

Mit Ihrem Hund in die Öffentlichkeit zu gehen, erfordert Sorgfalt und Verantwortung. Der Besitzer muss:

  • Halten Sie Ihren Hund an der Leine und seien Sie bereit, ihn zurückzuhalten.

  • Bei Bedarf Maulkorb anlegen.

  • Kürzen Sie die Leine, wenn Sie sich Menschen oder anderen Tieren nähern.

  • Sich selbst als Sicherheitsbarriere aufstellen.

Diese Vorsichtsmaßnahmen sind nicht nur empfehlenswert, sondern unerlässlich, um Risiken und Haftungen zu reduzieren.

Obligatorische Mitteilungen

Sollte der Hund aggressives Verhalten zeigen, ist es zwingend erforderlich, dies vor Beginn der Trainingsaktivität der Leitung mitzuteilen. Bei Nichtbenachrichtigung des Besitzers wird die volle rechtliche Verantwortung übernommen.

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Pflicht zur Rettung von Tieren, die von Autos angefahren wurden

In Italien ist es gesetzlich vorgeschrieben: Wird ein Tier angefahren, muss der Fahrer anhalten und Hilfe leisten. Bei Missachtung drohen Geldbußen von bis zu 1.559 Euro.

Gemäß Artikel 32 des Gesetzes 1720 und den Änderungen der Straßenverkehrsordnung (Gesetzesdekret 285/1992) ist die Rettung verletzter Tiere nicht mehr nur eine humane Handlung, sondern eine zivil- und gesetzliche Pflicht.

Zusammenfassend:

  • Bei Unfällen mit Haus-, Nutz- oder geschützten Tieren ist ein Anhalten zwingend erforderlich.

  • Um ein rechtzeitiges Eingreifen zu gewährleisten, muss der Fahrer aktiv werden.

  • Auch Tierrettungsfahrzeuge sind offiziell anerkannt und verfügen über akustische und leuchtende Einrichtungen wie Krankenwagen.

  • Auch ein Privatmann kann im Notfall ein verletztes Tier transportieren, sofern dies als „Notstand“ gerechtfertigt ist.

Dies stellt einen großen Fortschritt im Tierschutz und bei der Förderung einer Kultur des Respekts dar.

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